FG Thüringen - Urteil vom 31.01.2007
III 196/05
Normen:
StBerG § 37 ; DVStB § 28 Abs. 1 S. 2 ; DVStB § 29 ; DVStB § 26 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gerichtliche Überprüfung der mündlichen Steuerberaterprüfung; keine Überprüfung der Qualität der Argumentation sowie der Vollständigkeit des Vortrags; Ablauf eines Prüfungsgesprächs; keine Voreingenommenheit der Prüfungskommission wegen Kenntnis der Vornoten; Einvernahme von Mitprüflingen

FG Thüringen, Urteil vom 31.01.2007 - Aktenzeichen III 196/05

DRsp Nr. 2008/19357

Gerichtliche Überprüfung der mündlichen Steuerberaterprüfung; keine Überprüfung der Qualität der Argumentation sowie der Vollständigkeit des Vortrags; Ablauf eines Prüfungsgesprächs; keine Voreingenommenheit der Prüfungskommission wegen Kenntnis der Vornoten; Einvernahme von Mitprüflingen

1. Das Finanzgericht kann Entscheidungen zur mündlichen Steuerberaterprüfung nur insoweit überprüfen, ob der Prüfungsausschuss allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt hat, sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist oder wesentliche Verfahrensbestimmungen außer Acht gelassen hat. 2. Es unterliegt es nicht der gerichtlichen Kontrolle, wie der Prüfer die Qualität der Argumentation bewertet. Dazu gehört auch deren Vollständigkeit, nämlich welche Gesichtspunkte im Rahmen einer bestimmten Prüfungsleistung in welchem Umfang zu erörtern waren. Gerade im Umfang und der Qualität der Argumentation manifestieren sich die Unterschiede zwischen den Prüflingen. 3. Die Art. und Weise, wie der Prüfer ein Prüfungsgespräch führt, ist Bestandteil des - der gerichtlichen Überprüfung entzogenen - prüfungsspezifischen Ermessens.