FG München - Urteil vom 01.04.2009
4 K 424/07
Normen:
StBerGDV § 26; StBerGDV § 27; StBerGDV § 29;
Fundstellen:
DStR 2010, 1156
EFG 2010, 824

Gerichtliche Überprüfung der Prüfungsentscheidung im Rahmen der Steuerberaterprüfung; Vernichtung der Prüfungsunterlagen (Aufzeichnungen und Vortragsskizze der Kandidatin); Befangenheit des Prüfers

FG München, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen 4 K 424/07

DRsp Nr. 2010/5701

Gerichtliche Überprüfung der Prüfungsentscheidung im Rahmen der Steuerberaterprüfung; Vernichtung der Prüfungsunterlagen (Aufzeichnungen und Vortragsskizze der Kandidatin); Befangenheit des Prüfers

1. Das Gericht kann Prüfungsentscheidungen im Rahmen der Steuerberaterprüfung im Wesentlichen nur daraufhin überprüfen, ob der Prüfungsausschuss allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt hat, sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist oder wesentliche Verfahrensbestimmungen außer Acht gelassen hat. 2. Der Umstand, dass die von einem Kandidaten während der mündlichen Prüfung gefertigten Aufzeichnungen und die Vortragsskizze nicht vorgelegt wurden bzw. nicht mehr vorgelegt werden konnten, begründet keinen Verfahrensverstoß. Ob diese Unterlagen dem Prüfling vorenthalten oder vernichtet werden durften, konnte im Streitfall offen bleiben. 3. Die nach dem Ende der Prüfung gefallene Äußerung eines Prüfers gegenüber einer Kandidatin, die die Prüfung nicht bestanden hat, diese könne als Volljuristin ohnehin Hilfe in Steuersachen leisten, rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit dieses Prüfers oder auch der gesamten Kommission.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

StBerGDV § 26; StBerGDV § 27;