KG - Beschluss vom 06.05.2015
2 W 144/13.SpruchG
Normen:
AktG § 304; SpruchG § 1 Nr. 1; AktG § 305;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 102 O 7/11 SpruchG

Gerichtliche Überprüfung der Unternehmensbewertung zum Zwecke der Bemesssung von Ausgleich und Abfindung gem. §§ 304, 305 AktG

KG, Beschluss vom 06.05.2015 - Aktenzeichen 2 W 144/13.SpruchG

DRsp Nr. 2018/2771

Gerichtliche Überprüfung der Unternehmensbewertung zum Zwecke der Bemesssung von Ausgleich und Abfindung gem. §§ 304, 305 AktG

1. Bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen hat im Spruchverfahren gem. § 1 Nr. 1 SpruchG eine Unternehmensbewertung mit dem Ziel zu erfolgen, sicherzustellen, dass die außenstehenden Aktionäre den ihnen nach § 304 AktG zustehenden angemessenen Ausgleich erhalten und die gem. § 305 AktG angebotene Abfindung angemessen ist. 2. Bei dem zu leistenden Ausgleich geht es um eine vollwertige Kompensation für den von den Minderheitsaktionären hinzunehmenden Verlust, d.h. um die "volle Entschädigung". Hierzu bedarf es einer Unternehmensbewertung. 3. Für die "richtige" Bewertung eines Unternehmens zu Zwecken der Bemessung von Ausgleich und Abfindung nach §§ 304, 305 AktG gibt es keine näheren gesetzlichen Vorgaben. Der gerichtlichen Überprüfung ist genügt, wenn das Gericht - erforderlichenfalls mit sachverständiger Unterstützung - zu der Überzeugung gelangt, dass eine bestimmte konkret vorgenommene Berechnung auf der Grundlage zutreffender Ausgangszahlen zu einem plausibel hergeleiteten Ergebnis führt.