BFH - Beschluss vom 23.07.2009
VII B 170/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 15.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 7/06

Gerichtliche Überprüfung der Vertretbarkeit der Auslegung eines Sachverhalts in einer Klausur zur Steuerberaterprüfung

BFH, Beschluss vom 23.07.2009 - Aktenzeichen VII B 170/08

DRsp Nr. 2009/25417

Gerichtliche Überprüfung der Vertretbarkeit der Auslegung eines Sachverhalts in einer Klausur zur Steuerberaterprüfung

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist in der Steuerberaterprüfung im schriftlichen Teil gescheitert. Er hat deshalb Klage erhoben und u.a. geltend gemacht, bei der Bewertung der Klausur im Fachgebiet Buchführung und Bilanzen habe er für seine Bearbeitung der Problemstellung "Arbeiten an der Bauschuttdeponie" nicht nur zwei Bewertungspunkte erhalten dürfen. Es sei insbesondere verkannt worden, dass § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) einschlägig und von ihm richtig erörtert worden sei.

Die Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht (FG) urteilte im Hinblick auf die eben erwähnten Einwendungen, nach dem Aufgabentext der Klausur sei ersichtlich nicht an eine umsatzsteuerrechtliche Problematik gedacht worden. Das könne aber letztlich dahinstehen, weil die Ausführungen des Klägers in der Klausur jedenfalls keine zusätzliche Punktvergabe rechtfertigten. Es fehle eine Subsumtion und die Ausführungen seien auch fehlerhaft. Im Übrigen würde sich selbst bei richtigen und nachvollziehbaren Ausführungen zu § 13b UStG an dem Ergebnis der Note nichts ändern.