BFH - Beschluss vom 16.07.2009
VIII B 20/09
Normen:
EStG § 20 Abs. 2; EStG a.F. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; EStG a.F. § 23 Abs. 3 S. 1; EStG a.F. § 23 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1978
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 443/03

Gerichtliche Überprüfung einer Erfassung streitiger Veräußerungsverluste aus Wertpapiergeschäften als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften

BFH, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen VIII B 20/09

DRsp Nr. 2009/23837

Gerichtliche Überprüfung einer Erfassung streitiger Veräußerungsverluste aus Wertpapiergeschäften als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2; EStG a.F. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; EStG a.F. § 23 Abs. 3 S. 1; EStG a.F. § 23 Abs. 4 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Der von den Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) geltend gemachte Verfahrensmangel liegt vor. Auf ihm kann die Entscheidung auch beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das Finanzgericht (FG) hat zu Unrecht nicht geprüft, ob die streitigen Veräußerungsverluste aus Wertpapiergeschäften als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 des Einkommensteuergesetzes -- EStG a.F.--) zu erfassen sind. Soweit das FG insofern angenommen hat, wegen Teilbestandskraft der angefochtenen Feststellungsbescheide an der Prüfung gehindert gewesen zu sein, trifft das nicht zu.

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