Die Beschwerde ist begründet. Der von den Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) geltend gemachte Verfahrensmangel liegt vor. Auf ihm kann die Entscheidung auch beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das Finanzgericht (FG) hat zu Unrecht nicht geprüft, ob die streitigen Veräußerungsverluste aus Wertpapiergeschäften als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 des Einkommensteuergesetzes -- EStG a.F.--) zu erfassen sind. Soweit das FG insofern angenommen hat, wegen Teilbestandskraft der angefochtenen Feststellungsbescheide an der Prüfung gehindert gewesen zu sein, trifft das nicht zu.
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