LSG Bayern - Urteil vom 21.04.2021
L 12 KA 37/20 KL
Normen:
SGG § 29 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 120 Abs. 4; SGG § 10 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 3; SGB V § 120 Abs. 2 S. 2; SGB V § 117 Abs. 1; SGG § 78 Abs. 1 S. 2; KHG § 18a Abs. 1; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 131 Abs. 3; SGB V § 71 Abs. 4; SGB V § 71 Abs. 5; SGB V § 71 Abs. 3; SGB V § 120 Abs. 3 S. 4; SGB V § 117 Abs. 1 S. 3-4;

Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen der Schiedsstelle gemäß § 120 Abs. 4 SGB VVergütung von Leistungen der Hochschulambulanzen in der gesetzlichen KrankenversicherungBeachtung des Grundsatzes der Beitragsstabilität in der gesetzlichen KrankenversicherungZweistufige Prüfung für Ausnahmen vom Grundsatz der BeitragsstabilitätVoraussetzungen für die Einstufung als Hochschulambulanz

LSG Bayern, Urteil vom 21.04.2021 - Aktenzeichen L 12 KA 37/20 KL

DRsp Nr. 2023/6272

Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen der Schiedsstelle gemäß § 120 Abs. 4 SGB V Vergütung von Leistungen der Hochschulambulanzen in der gesetzlichen Krankenversicherung Beachtung des Grundsatzes der Beitragsstabilität in der gesetzlichen Krankenversicherung Zweistufige Prüfung für Ausnahmen vom Grundsatz der Beitragsstabilität Voraussetzungen für die Einstufung als Hochschulambulanz

1. Die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 120 Abs. 4 SGB V unterliegt nur in eingeschränktem Umfang einer gerichtlichen Kontrolle.2. Für die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen von Hochschulambulanzen gilt der Grundsatz der Beitragssatzstabilität.3. Ein Ausnahmetatbestand zum Grundsatz der Beitragssatzstabilität ergibt sich aus der Änderung der Sach- und Rechtslage durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung, mit dem der Auftrag der Hochschulambulanzen erweitert und die Vergütungsregelung geändert worden ist.4. Bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestands ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine zweistufige Prüfung (zunächst Abschätzung der voraussichtlichen Kosten, dann Prüfung der Leistungsgerechtigkeit) vorzunehmen.