FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 06.09.2000
1 K 491/98
Normen:
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ; MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ;

Gerichtliche Verfolgung von Forderungen im Rahmen der Mineralölsteuervergütung nach der MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.09.2000 - Aktenzeichen 1 K 491/98

DRsp Nr. 2001/2021

Gerichtliche Verfolgung von Forderungen im Rahmen der Mineralölsteuervergütung nach der MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3

1. Einem Mineralölhändler kann die von ihm entrichtete und im Verkaufspreis an einen in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Kunden weiter berechnete Mineralölsteuer wegen fehlender gerichtlicher Geltendmachung des Anspruchs nicht erstattet werden, wenn er sich nach der Anordnung der Sequestration --aber noch vor dem Beschluss auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens-- nur mit der Anmeldung der Forderung zur Tabelle an den Sequester wendet. 2. Ist über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren (hier: Gesamtvollstreckungsverfahren) eröffnet worden, so gehört zur gerichtlichen Geltendmachung des Vergütungsanspruchs aus der Mineröllieferung jedenfalls, sollte eine Aussonderung aufgrund dinglicher Sicherheit nicht mehr in Betracht kommen, die Anmeldung des Anspruchs als Konkursforderung zur Konkurstabelle. 3. siehe auch: Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6.9.2000 - 1 K 201/99

Normenkette:

MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ; MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern die von ihnen entrichtete und im Verkaufspreis an einen Kunden weiter berechnete Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Kunden zu erstatten ist.