BFH - Beschluss vom 29.06.2011
X B 242/10
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2357/09

Gerichtliche Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung durch Übergehen eines gestellten Antrags auf Vernehmung von vier als Zeuginnen benannten Prostituierten; Verstoß gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung durch Übergehen von erheblichen Beweisantritten eines Beteiligten

BFH, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen X B 242/10

DRsp Nr. 2011/15187

Gerichtliche Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung durch Übergehen eines gestellten Antrags auf Vernehmung von vier als Zeuginnen benannten Prostituierten; Verstoß gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung durch Übergehen von erheblichen Beweisantritten eines Beteiligten

1. NV: Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel unerreichbar, unzulässig, absolut untauglich oder für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführers als wahr unterstellt werden kann. 2. NV: Das FG verstößt gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung, wenn es einen Antrag auf Zeugenbeweis mit der Begründung übergeht, es habe sich nicht davon überzeugen können, dass vorliegende schriftliche Erklärungen der als Zeugen benannten Personen zutreffend seien. 3. NV: Das Recht, den im Übergehen eines Beweisantrags liegenden Verfahrensmangel zu rügen, geht u.a. dann nicht gemäß § 295 ZPO i.V.m. § 155 FGO verloren, wenn das FG --wenn auch nur kurz-- im Urteil begründet, weshalb es von der Beweiserhebung abgesehen habe.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.