Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) Art. 5 Abs. 1 Buchst. b;
Fundstellen:
EWiR Art. 5 EuGVVO 2/2010, 355
EWiR Art.5 EuGVVO 2/2010, 355
EuZW 2010, 378
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZIP 2010, 2420 (LS)
Vorinstanzen:
OLG Wien (Österreich) - Entscheidung vom 23.12.2008,
Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Anwendbarkeit bei Erbringung von Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten; Zuständigkeitskonzentration auf das Gericht der hauptsächlichen Leistungserbringung; Wood Floor Solutions Andreas Domberger GmbH gegen Silva Trade SA
EuGH, Urteil vom 11.03.2010 - Aktenzeichen Rs. C-19/09
DRsp Nr. 2010/4672
Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Anwendbarkeit bei Erbringung von Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten; Zuständigkeitskonzentration auf das Gericht der hauptsächlichen Leistungserbringung; Wood Floor Solutions Andreas Domberger GmbH gegen Silva Trade SA
1. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung anwendbar ist, wenn Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten erbracht werden.
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