BFH - Beschluß vom 02.09.1999
IV B 91/98
Normen:
FGO §§ 53, 65 Abs. 2 S. 2; VwZG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 444

Gerichtliche Zustellung; Gegenstand des Klagebegehrens

BFH, Beschluß vom 02.09.1999 - Aktenzeichen IV B 91/98

DRsp Nr. 2000/577

Gerichtliche Zustellung; Gegenstand des Klagebegehrens

1. Eine gerichtliche Anordnung, durch die eine Frist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzt werden soll, ist gem. § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FGO nach den Vorschriften des VwZG zuzustellen. 2. Wir die gerichtliche Anordnung der Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift zugestellt, schreibt das Gesetz keine besondere Form der Beglaubigung vor. Die beglaubigte Abschrift muss lediglich als solche erkennbar sein. 3. Es bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, dass eine gerichtliche Zustellung nicht allein deswegen unwirksam ist, weil der Unterschrift des die zu übergebende Abschrift beglaubigenden Urkundsbeamten zwar Dienstgrad und Dienstsiegel, nicht jedoch der Zusatz "als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" beigefügt ist.

Normenkette:

FGO §§ 53, 65 Abs. 2 S. 2; VwZG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet.