I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1995 als Kellner in der von der Arbeitgeberin betriebenen Raststätte ... beschäftigt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erfasste bei der Einkommensteuer-Veranlagung für 1995 den auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesenen Arbeitslohn antragsgemäß. Gesonderte Angaben zu den vereinnahmten Trinkgeldern des Klägers enthielt die Steuererklärung nicht.
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