BFH - Urteil vom 05.08.2004
VI R 90/02
Normen:
AO § 173 Abs. 1 § 164 ; FGO § 155 ; ZPO § 160 Abs. 2 § 165 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 501
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 76/00

Gerichtliches Protokoll; Verwertung von Beweisergebnissen aus fremden Verfahren

BFH, Urteil vom 05.08.2004 - Aktenzeichen VI R 90/02

DRsp Nr. 2005/2276

Gerichtliches Protokoll; Verwertung von Beweisergebnissen aus fremden Verfahren

1. Es bestehen zwar keine Bedenken, fremde Beweisergebnisse zu verwerten, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind. Jedoch muss das Einverständnis der Parteien zur Verwertung fremder Beweisergebnisse gem. § 160 Abs. 2 ZPO - als wesentlicher Vorgang der Verhandlung - in das Protokoll aufgenommen werden.2. Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Das Protokoll beweist das Geschehen wie das Nichtgeschehen. Jeder andere Beweis oder Gegenbeweis ist grds. ausgeschlossen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 § 164 ; FGO § 155 ; ZPO § 160 Abs. 2 § 165 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1995 als Kellner in der von der Arbeitgeberin betriebenen Raststätte ... beschäftigt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erfasste bei der Einkommensteuer-Veranlagung für 1995 den auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesenen Arbeitslohn antragsgemäß. Gesonderte Angaben zu den vereinnahmten Trinkgeldern des Klägers enthielt die Steuererklärung nicht.