BFH - Beschluß vom 06.07.1999
XI R 75/98
Normen:
FGO § 79a Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1624

Gerichtsbescheid; Antrag auf mündliche Verhandlung

BFH, Beschluß vom 06.07.1999 - Aktenzeichen XI R 75/98

DRsp Nr. 1999/8665

Gerichtsbescheid; Antrag auf mündliche Verhandlung

1. Gegen einen Gerichtsbescheid nach § 79 a Abs. 2 Satz 2 FGO ist ausschließlich der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben. 2. Eine Revision ist auch dann nicht statthaft, wenn sie der Einzelrichter zugelassen hat, da die Zulassung offensichtlich gesetzeswidrig ist.

Normenkette:

FGO § 79a Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Der Berichterstatter des 9. Senats des Finanzgerichts (FG) hat gemäß § 79a Abs. 2 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Gerichtsbescheid die Klage abgewiesen, da keine wirksame Prozeßvollmacht vorgelegt worden sei. Die Revision wurde zugelassen.

Mit der Revision beantragen die Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.