BFH - Beschluß vom 29.01.1999
VI R 85/98
Normen:
FGO § 6 Abs. 1, § 55 Abs. 1 S. 2, S. 1, § 79a Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 4;
Fundstellen:
BB 1999, 730
BFH/NV 1999, 875
BFHE 187, 415
BStBl II 1999, 302
DB 1999, 784
DStR 1999, 542
NJW 1999, 2544
NVwZ 1999, 807
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

Gerichtsbescheid durch Einzelrichter

BFH, Beschluß vom 29.01.1999 - Aktenzeichen VI R 85/98

DRsp Nr. 1999/3684

Gerichtsbescheid durch Einzelrichter

»Hat der Einzelrichter, dem gemäß § 6 Abs. 1 FGO der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist, einen Gerichtsbescheid ausdrücklich als Einzelrichter "gemäß § 79a Abs. 2 und 4 FGO " erlassen, ist dagegen ausschließlich der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben. Die Revision wird auch dann nicht statthaft, wenn sie der Einzelrichter zugelassen hat.«

Normenkette:

FGO § 6 Abs. 1, § 55 Abs. 1 S. 2, S. 1, § 79a Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 4;

Gründe:

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Prozeßvertreter (P) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) in dessen Namen Klage wegen Einkommensteuer 1991. Er beantragte zuletzt, bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen Arbeitnehmer- und einen Weihnachtsfreibetrag von 1 080 DM sowie die geltend gemachten Werbungskosten in der beantragten Höhe zu berücksichtigen.