Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Prozeßvertreter (P) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) in dessen Namen Klage wegen Einkommensteuer 1991. Er beantragte zuletzt, bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen Arbeitnehmer- und einen Weihnachtsfreibetrag von 1 080 DM sowie die geltend gemachten Werbungskosten in der beantragten Höhe zu berücksichtigen.
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