Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Über die Erinnerung entscheidet das Gericht in derselben Besetzung wie im Erkenntnisverfahren; dort haben die Beteiligten einer Entscheidung durch den Vorsitzenden bzw. Berichterstatter gemäß §
Die Erinnerung ist statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§§
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|