1. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1992 mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen als unbegründet durch Gerichtsbescheid vom 19. März 1999 (zugestellt am 8. April 1999) ab. Dagegen legte der Kläger mit einem beim FG am 7. Mai 1999 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision ein. Außerdem beantragte er in demselben Schriftsatz mündliche Verhandlung.
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