BFH - Beschluß vom 21.10.1999
V B 76/99
Normen:
FGO §§ 90a, 115 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 466

Gerichtsbescheid; NZB und Antrag auf mündliche Verhandlung

BFH, Beschluß vom 21.10.1999 - Aktenzeichen V B 76/99

DRsp Nr. 2000/797

Gerichtsbescheid; NZB und Antrag auf mündliche Verhandlung

1. Entscheidet das FG über eine Klage gem. § 90 a Abs. 1 FGO durch Gerichtsbescheid, ohne die Revision zuzulassen, können die Beteiligten wählen, ob sie NZB einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen. 2. Die beiden Rechtsbehelfe stehen einem Beteiligten alternativ zur Verfügung. Sie schließen sich gegenseitig aus. 3. Erklärt ein Beteiligter, er halte an seinem Antrag auf mündliche Verhandlung fest, ist davon auszugehen, dass mündliche Verhandlung stattfinden soll. Eine NZB kommt dann nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO §§ 90a, 115 Abs. 3 ;

Gründe:

1. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1992 mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen als unbegründet durch Gerichtsbescheid vom 19. März 1999 (zugestellt am 8. April 1999) ab. Dagegen legte der Kläger mit einem beim FG am 7. Mai 1999 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision ein. Außerdem beantragte er in demselben Schriftsatz mündliche Verhandlung.