BFH, Urteil vom 23.01.2001 - Aktenzeichen XI R 20/00
DRsp Nr. 2001/9175
Gerichtsbescheid; Zulassung der Revision
Ist ersichtlich, dass der Beteiligte auf eine mündliche Verhandlung nicht verzichten will, darf das FG zwar einen Gerichtsbescheid erlassen, den Beteiligten aber die Möglichkeit, in einer mündlichen Verhandlung neue Tatsachen vorzutragen und Beweisanträge zu stellen, nicht dadurch abschneiden, dass es im Gerichtsbescheid die Revision zulässt. Insoweit liegt kein "geeigneter Fall" vor (§ 90 a Abs. 1FGO), der einen derartigen Gerichtsbescheid rechtfertigt.