FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 02.08.2011
5 K 425/11
Normen:
FGO § 133a Abs. 4 S. 2; FGO § 133a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO § 6; FGO § 5 Abs. 3 S. 1; FGO § 79a Abs. 4; GG Art. 101 S. 2; GG Art. 103; EStG § 26;

Gerichtsbesetzung bei der Entscheidung über eine Anhörungsrüge Gehörsrüge Einheitliche Anwendung der Vorschrift über die Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.08.2011 - Aktenzeichen 5 K 425/11

DRsp Nr. 2011/19149

Gerichtsbesetzung bei der Entscheidung über eine Anhörungsrüge Gehörsrüge Einheitliche Anwendung der Vorschrift über die Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer

1. Für die Mitwirkung an der Entscheidung über die als Annex zum Hauptsacheverfahren zu qualifizierende Anhörungsrüge gilt – wie für einen Berichtigungsbeschluss oder eine Urteilsergänzung –, dass sich die Zuständigkeit für die Anhörungsrüge allein danach richtet, wer die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung getroffen hat, der Einzelrichter, der Berichterstatter oder der Senat (vgl. BGH v. 28.7.2005, III ZR 443/04). 2. Das über die begehrte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer entscheidende Gericht verletzt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör gem. § 133a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FGO, wenn eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit der gleichzeitig begehrten Aufhebung der Bescheide über die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer nicht erfolgt. Mit der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer geht zwingend die entsprechende Aufhebung bzw. Änderung eventuell bereits ergangener Bescheide über die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer einher.

Die von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge hat die Rügeführerin zu tragen.

Normenkette:

§ Abs. S. 2;