Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 04.09.2019, Az.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zur Begründung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Gründen des angefochtenen Beschlusses (Bl. 97 ff d.A.) und der Nichtabhilfeentscheidung vom 20.09.2019 (Bl. 127 ff d.A.) Bezug genommen.
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