BFH - Beschluss vom 29.04.2005
VII E 1/05
Normen:
JustizBeiTrO § 1 Abs. 1 Nr. 4 § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1597

Gerichtskosten - Stadium der Beitreibung; Erinnerung gegen Kostenansatz

BFH, Beschluss vom 29.04.2005 - Aktenzeichen VII E 1/05

DRsp Nr. 2005/9650

Gerichtskosten - Stadium der Beitreibung; Erinnerung gegen Kostenansatz

1. Eine im Stadium der Beitreibung der angesetzten Gerichtskosten durch die Justizbeitreibungsstelle des Bundespatentgerichts beim Amtsgericht erhobenen Zwangsvollstreckungsgegenklage ist (nach Verweisung des Rechtsstreits wegen instanzieller Unzuständigkeit an den BFH) als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu behandeln.2. Werden mit der Erinnerung keine durchschlagenden Gründe vorgetragen, die "den beizutreibenden Anspruch selbst" betreffen, ist die Erinnerung unbegründet.

Normenkette:

JustizBeiTrO § 1 Abs. 1 Nr. 4 § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 5. März 2002 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 13. Dezember 2001, mit dem das FG die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten des FG in dem Verfahren ... zurückgewiesen hatte, als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom 11. Juli 2002 hat die Kostenstelle des BFH, ausgehend von einem Streitwert von 232 DM, eine Gebühr in Höhe von 25,50 Euro festgesetzt.