BFH - Beschluss vom 29.04.2005
VII E 2/05
Normen:
JustizBeiTrO § 1 Abs. 1 Nr. 4 § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1598

Gerichtskosten - Stadium der Beitreibung; Erinnerung gegen Kostenansatz

BFH, Beschluss vom 29.04.2005 - Aktenzeichen VII E 2/05 - Aktenzeichen VII E 3/05

DRsp Nr. 2005/10039

Gerichtskosten - Stadium der Beitreibung; Erinnerung gegen Kostenansatz

1. Eine im Stadium der Beitreibung der angesetzten Gerichtskosten durch die Justizbeitreibungsstelle des Bundespatentgerichts beim Verwaltungsgericht erhobene Klage, die sich gegen die Inanspruchnahme als Kostenschuldner richtet.2. Werden mit der Erinnerung keine durchschlagenden Gründe vorgetragen, die "den beizutreibenden Anspruch selbst" betreffen, ist die Erinnerung unbegründet.

Normenkette:

JustizBeiTrO § 1 Abs. 1 Nr. 4 § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2003 X B 76/03 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde 1. des Herrn F und der Erinnerungsführerin und 2. des Herrn F wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 26. März 2003 V 143/2002 als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem F auch insoweit auferlegt worden, als sie auf das von der Erinnerungsführerin eingelegte Rechtsmittel entfielen, weil F diesbezüglich als vollmachtloser Vertreter aufgetreten ist. Mit Kostenrechnung vom 21. Mai 2004 hat die Kostenstelle des BFH, ausgehend von einem Streitwert von 108 959 EUR, eine Gebühr in Höhe von 1 713 EUR gegen F und die Erinnerungsführerin als Kostenschuldner festgesetzt.