FG Sachsen - Beschluss vom 29.09.2008
3 Ko 1632/08
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 3 ; GKG § 3 Abs. 2 ; Kostenverzeichnis Nr. 6111; FGO § 142 ; FGO § 56 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; ZPO § 114 ;

Gerichtskosten bei Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rücknahme der zunächst eingelegten Klage durch juristischen Laien

FG Sachsen, Beschluss vom 29.09.2008 - Aktenzeichen 3 Ko 1632/08

DRsp Nr. 2008/19769

Gerichtskosten bei Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rücknahme der zunächst eingelegten Klage durch juristischen Laien

1. Wenn ein Bürger beim Finanzgericht um Rechtsschutz als finanziell nicht hinreichend Bemittelter nachsuchen will, ohne - bei Ablehnung der Unterstützung durch Prozesskostenhilfe (PKH) - mit Gerichtskosten belastet zu sein, muss er zunächst ausschließlich Prozesskostenhilfe beantragen, bei Gewährung derselben innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des entsprechenden Gerichtsbeschlusses die Klage nachholen und hierbei zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist beantragen.