FG Saarland - Beschluss vom 04.01.2008
1 KO 1665/07
Normen:
FGO § 69 Abs. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 490

Gerichtskosten bei Änderungsantrag

FG Saarland, Beschluss vom 04.01.2008 - Aktenzeichen 1 KO 1665/07

DRsp Nr. 2008/2968

Gerichtskosten bei Änderungsantrag

Ein Antrag auf Änderung eines gerichtlichen Aussetzungsbeschlusses nach § 69 Abs. 6 FGO löst mangels gesetzlicher Regelung keinen (erneuten) Anfall von Gerichtskosten aus.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6 ;

Tatbestand:

I.

Am 8. Mai 2003 stellte die Erinnerungsführerin zusammen mit ihrem Ehemann beim Finanzgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1999. Mit Beschluss vom 11. Januar 2007 wurde der Antrag als unbegründet zurückgewiesen (1 V 2139/03). Einen hiergegen gerichteten Antrag auf Änderung nach § 69 Abs. 6 FGO vom 16. Februar 2007 hat der Senat mit Beschluss vom 2. März 2007 ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen (1 V 1053/07).

Am 20. November 2007 erging gegenüber der Erinnerungsführerin auf der Basis eines Streitwertes von 8.864 Euro eine Kostenrechnung über 362 Euro (Bl. 122, "Beendigung des gesamten Verfahrens; GKG/KV - 6211").

Mit Schreiben vom 28. November 2007 legte die Erinnerungsführerin hiergegen Erinnerung ein (Bl. 124). Sie beantragt, die Kostenrechnung ersatzlos aufzuheben (Bl. 126).

Sie macht geltend, es habe sich bei dem Verfahren 1 V 1053/07 um einen Antrag auf Änderung nach § 69 Abs. 6 FGO gehandelt, für den kein Gebührentatbestand existiere.

Der Kostenbeamte des Finanzgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen.