FG Saarland - Beschluss vom 04.01.2008
1 KO 1663/07
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 488

Gerichtskosten bei erneutem Aussetzungsantrag

FG Saarland, Beschluss vom 04.01.2008 - Aktenzeichen 1 KO 1663/07

DRsp Nr. 2008/2967

Gerichtskosten bei erneutem Aussetzungsantrag

Ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO löst nicht jeweils erneut Gerichtskosten aus. Nach Abs. 2 der Vorbemerkung zum Hauptabschnitt 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gelten mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Am 8. Mai 2003 stellte die Erinnerungsführerin zusammen mit ihrem Ehemann beim Finanzgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Mit Beschluss vom 11. Januar 2007 wurde der Antrag als unbegründet zurückgewiesen (Gz. 1 V 2139/03). Einen hiergegen gerichteten Antrag auf Änderung nach § 69 Abs. 6 FGO vom 16. Februar 2007 hat der Senat mit Beschluss vom 2. März 2007 ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen (1 V 1053/07).

Den Antrag des Ehemannes der Erinnerungsführerin auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 hat der Senat mit Beschluss vom 11. Januar 2007 als unbegründet zurückgewiesen (1 V 2140/03). Der dagegen gerichtete Antrag auf Änderung nach § 69 Abs. 6 FGO vom 16. Februar 2007 hatte ebenfalls keinen Erfolg (Beschluss vom 2. März 2007, 1 V 1072/07).