FG Düsseldorf - Urteil vom 12.06.2008
11 K 3441/06 E,AO
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 12 Nr. 3;

Gerichtskosten eines; Betriebsausgaben; Werbungskosten; Sonderausgaben - Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2008 - Aktenzeichen 11 K 3441/06 E,AO

DRsp Nr. 2009/1541

Gerichtskosten eines; Betriebsausgaben; Werbungskosten; Sonderausgaben - Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

1. Gerichtskosten für finanzgerichtliche Verfahren wegen Einkommensteuer sind auch, soweit Fragen der Gewinnermittlung bzw. der Ermittlung der übrigen Einkünfte streitig sind, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. 2. Derartige Gerichtskosten stellen auch keine als Sonderausgaben abzugsfähige Steuerberatungskosten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG dar.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 12 Nr. 3;

Tatbestand:

Streitig in dem im III. Rechtsgang anhängigen Verfahren ist u. a. die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit.

Der Kläger erzielte als Syndikusanwalt Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Die Klägerin ist Lehrerin. Die Kläger haben zwei in 1985 und 1988 geborene Kinder.