Streitig in dem im III. Rechtsgang anhängigen Verfahren ist u. a. die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit.
Der Kläger erzielte als Syndikusanwalt Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Die Klägerin ist Lehrerin. Die Kläger haben zwei in 1985 und 1988 geborene Kinder.
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