BFH - Beschluss vom 26.07.2005
XI B 93/03
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2001
BFH/NV 2005, 2001
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 6325/99

Gerichtskosten keine Steuerberatungskosten

BFH, Beschluss vom 26.07.2005 - Aktenzeichen XI B 93/03

DRsp Nr. 2005/15056

Gerichtskosten keine Steuerberatungskosten

Die Frage, ob die Gerichtskosten für ein FG-Verfahren "Steuerberatungskosten" i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind, lässt sich aus dem Gesetz eindeutig verneinen und ist daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Frage, ob die Gerichtskosten für ein finanzgerichtliches Verfahren "Steuerberatungskosten" i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes () sind, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ Abs. Nr. der -- --). Sie ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich zweifelsfrei aus dem Gesetz unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien beantworten lässt. Die Subsumtion von Gerichtskosten unter den Begriff der "Steuerberatungskosten" wäre nur im Wege einer wortlauterweiternden Gesetzesauslegung möglich. Die Voraussetzungen dafür liegen jedoch nicht vor. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber es über den Wortlaut der Vorschrift hinaus einem Kläger, der in einem finanzgerichtlichen Verfahren unterlegen ist, ermöglichen wollte, auch die Gerichtskosten als Sonderausgaben abzuziehen. Nach den Gesetzesmaterialien (zu BTDrucks IV/3189, S. 6) sollten Steuerpflichtige lediglich die Möglichkeit haben, die ihnen durch eine Steuerberatung erwachsenen Kosten bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen.