BFH - Beschluss vom 09.11.2005
VIII S 8/05
Normen:
GKG § 8 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 575

Gerichtskosten: Nichterhebung wegen unrichtiger Sachbehandlung?

BFH, Beschluss vom 09.11.2005 - Aktenzeichen VIII S 8/05

DRsp Nr. 2006/343

Gerichtskosten: Nichterhebung wegen unrichtiger Sachbehandlung?

Eine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nicht allein mit der Behauptung begründet werden, das Gericht habe in der Sache falsch entschieden.

Normenkette:

GKG § 8 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Der Rechtsbehelf des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer), mit dem er vor allem die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Bundesfinanzhof (BFH) rügt, ist umzudeuten in eine Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Rechtsbehelf führt im Ergebnis jedoch nicht zum Erfolg.

Durch Beschluss vom 23. April 2003 hat der Senat den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt, ihm für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Die hier streitigen Gerichtskosten sind in dem anschließenden Verfahren über die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers angefallen, über die der Senat durch Beschluss vom 3. Mai 2004 VIII S 6/03 kostenpflichtig entschieden hat.