Der Rechtsbehelf des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer), mit dem er vor allem die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Bundesfinanzhof (BFH) rügt, ist umzudeuten in eine Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Rechtsbehelf führt im Ergebnis jedoch nicht zum Erfolg.
Durch Beschluss vom 23. April 2003 hat der Senat den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt, ihm für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Die hier streitigen Gerichtskosten sind in dem anschließenden Verfahren über die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers angefallen, über die der Senat durch Beschluss vom 3. Mai 2004 VIII S 6/03 kostenpflichtig entschieden hat.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|