BFH - Beschluß vom 25.02.1999
III E 2/98
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 3, 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1115

Gerichtskosten; persönlich eingelegte NZB

BFH, Beschluß vom 25.02.1999 - Aktenzeichen III E 2/98

DRsp Nr. 1999/5773

Gerichtskosten; persönlich eingelegte NZB

1. Eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 8 Abs. 1 GKG ist nur gegeben, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und dies offen zutage tritt, oder wenn dem Gericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist. 2. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG sind nicht gegeben, wenn der BFH eine persönlich eingelegte NZB als unzulässig verworfen hat und der Beschwerdeführer mit der Erinnerung gegen die Kostenrechnung des BFH geltend macht, er habe die Beschwerde nicht an den BFH, sondern an das FG gerichtet, das die Beschwerde sodann ohne Rückfrage eigenmächtig an den BFH weitergeleitet habe. 3. Aus dem Umstand, dass die Beschwerde beim FG einzulegen ist, darf der Beschwerdeführer nicht folgern, der Vertretungszwang vor dem BFH gelte nicht für die Einlegung der Beschwerde.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 3, 5 ;

Gründe: