FG Niedersachsen - Beschluss vom 17.08.2001
7 Ko 1/01
Normen:
FGO § 72 Abs. 2 Satz 2 ; GKG § 11 Abs. 1 Anl. 1 Nr. 3110 ; GKG § 11 Abs. 1 Anl. 1 Nr. 3210 ;

Gerichtskostenfreiheit; Aussetzung der Vollziehung; Klagerücknahme - Gerichtskostenfreiheit bei Zurücknahme eines gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

FG Niedersachsen, Beschluss vom 17.08.2001 - Aktenzeichen 7 Ko 1/01

DRsp Nr. 2002/1156

Gerichtskostenfreiheit; Aussetzung der Vollziehung; Klagerücknahme - Gerichtskostenfreiheit bei Zurücknahme eines gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

1. Bei der Zurücknahme eines gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist in entsprechender Anwendung der Gerichtskostenvorschrift für den Fall der Klagerücknahme von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen. 2. Eine gesetzliche Regelung für den Fall der Zurücknahme eines gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung fehlt. Diese Lücke ist durch Analogie zu schließen. 3. Wenn bei der Einstellung des Klageverfahrens die Gerichtskosten entfallen, muss dies konsequenterweise und erst recht für die Einstellung des Nebenverfahrens über die Aussetzung der Vollziehung, dass "entsprechend" der Verfahrensvorschrift für das Klageverfahren eingestellt wird, "entsprechend" gelten. 4. Der Senat folgt insoweit nicht der anders lautenden BFH-Rspr. (BFH/NV 1996, 845), wonach eine zugunsten des Kostenschuldners zu schließende Regelungslücke deshalb nicht vorliege, weil Gerichtskosten nur dann entfielen, wenn dies "ausdrücklich vorgeschrieben" sei. 5. Solange im Falle der Klagerücknahme die derzeitige Kostenfreiheit besteht, muss das auch für den Fall der Zurücknahme eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gelten.

Normenkette:

FGO § 72 Abs. 2 Satz 2 ; GKG § 11 Abs. 1 Anl. 1 Nr. 3110 ;