Gerichtskostengesetz/Finanzgerichtsordnung: Keine Gerichtsgebühren bei Verfahrenseinleitung im vorläufigen Rechtsschutz
FG Hamburg, Beschluss vom 05.08.2015 - Aktenzeichen 3 KO 196/15
DRsp Nr. 2015/18303
Gerichtskostengesetz/Finanzgerichtsordnung: Keine Gerichtsgebühren bei Verfahrenseinleitung im vorläufigen Rechtsschutz
1. Die Gebührenfälligkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5GKG bei Einleitung von "Prozessverfahren" vor dem VG, FG oder SG betrifft "Prozessverfahren" bzw. Klageverfahren i. S. v. GKG -Kostenverzeichnis Nr. 5110 ff., 6110 ff. und 7110 ff.; dagegen nicht die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß GKG -Kostenverzeichnis Nr. 5210 ff., 6210 ff., 7210 ff.2. Dementsprechend werden Gerichtsgebühren nicht bereits fällig und erhoben bei Einreichung eines Antrags auf einstweilige Anordnung gemäß § 114FGO oder § 123VwGO oder auf aufschiebende Wirkung gemäß § 80VwGO oder auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gemäß § 69FGO.3. Im vorläufigen Rechtsschutz vor dem FG fehlt es im Übrigen gemäß § 53 Abs. 2GKG auch an der Anwendbarkeit des Mindeststreitwerts aus § 52 Abs. 4 Nr. 1GKG.