Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2016 (Bl. VII GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 10. Juni 2016 (Bl. VIIc GA, Kassenzeichen 701092342004) wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Kostenschuldnerin ist nicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG gebührenbefreit; auf eine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG kann sich die klagende Kommune nicht berufen. Gebührenfreiheit besteht auch nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit §
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|