FG Düsseldorf - Beschluss vom 28.06.2013
8 Ko 2213/13 GK
Normen:
GKG § 6 Abs. 1 Nr. 5; GKG § 34 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 4;

Gerichtskostenvorauszahlung nach teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Keine Quotelung der Mindestgebühr - Maßgeblichkeit der Zahlungspflicht bei Unterliegen

FG Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2013 - Aktenzeichen 8 Ko 2213/13 GK

DRsp Nr. 2013/17227

Gerichtskostenvorauszahlung nach teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Keine Quotelung der Mindestgebühr – Maßgeblichkeit der Zahlungspflicht bei Unterliegen

Auch nach teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die mit der Einreichung der Klageschrift aus verwaltungspraktischen Erwägungen nach dem Mindeststreitwert bemessene Gerichtskostenvorauszahlung i.H.v. 220 € zu entrichten, wenn im Falle des Unterliegens des Klägers auf der Basis des tatsächlichen Streitwertes Gerichtsgebühren in dieser Höhe verblieben.

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

GKG § 6 Abs. 1 Nr. 5; GKG § 34 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 4;

Tatbestand: