BFH - Beschluss vom 30.10.2007
V B 80/06
Normen:
FGO § 91 Abs. 2, § 100 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 388
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4304/05

Gerichtsurteil; Wiederholen der Verfügung des FA

BFH, Beschluss vom 30.10.2007 - Aktenzeichen V B 80/06

DRsp Nr. 2008/741

Gerichtsurteil; Wiederholen der Verfügung des FA

1. Es ist nicht verfahrensfehlerhaft, wenn das FG die Klage gegen einen Steuerbescheid als unzulässig abweist, in dem das FA die zuvor durch das FG im Urteilstenor selbst festgesetzte Steuer erneut festsetzt. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine bloße wiederholende Verfügung ohne Regelungscharakter handelt. 2. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestände nur dann, wenn das FA eine höhere als die vom Gericht bestimmte Steuer festgesetzt hätte.

Normenkette:

FGO § 91 Abs. 2, § 100 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt.

Da der Kläger die Umsatzsteuererklärungen für 1998 und 1999 (Streitjahre) nicht fristgerecht beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) abgegeben hatte, erließ dieses am 5. März 2001 Schätzungsbescheide, gegen die der Kläger Einspruch einlegte.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens folgte das FA den nachgereichten Erklärungen im Wesentlichen, setzte aber einen geschätzten Anteil privater PKW-Nutzung als Eigenverbrauch an.

In dem hiergegen gerichteten Klageverfahren entschied das Finanzgericht (FG) durch rechtskräftige Urteile vom 18. Februar 2004, dass der Eigenverbrauch niedriger zu bemessen sei. Die Höhe der Umsatzsteuer 1998 und 1999 setzte es im Tenor der Urteile selbst betragsmäßig fest.