BFH vom 19.05.1999
XI R 99/96
Normen:
AVG § 2 Abs. 1 Nr. 11 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 , § 33a Abs. 1 S. 2;

Geringes Vermögen des Unterhaltsempfängers bis 30.000 DM

BFH, vom 19.05.1999 - Aktenzeichen XI R 99/96

DRsp Nr. 2000/4878

Geringes Vermögen des Unterhaltsempfängers bis 30.000 DM

Vermögen bis zu 30.000 DM (Verkehrswert) ist beim Unterhaltsempfänger als gering i.S. des § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG anzusehen.

Normenkette:

AVG § 2 Abs. 1 Nr. 11 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 , § 33a Abs. 1 S. 2;

Für die Praxis:

Außer Betracht bleiben Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde, Vermögensgegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert für den Unterhaltsempfänger haben oder zu seinem Haushalt gehören und ein angemessenes Hausgrundstück, wenn der Unterhaltsempfänger das Hausgrundstück allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt (vgl. auch R 190 Abs. 3 EStR).