Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden zum Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei wurde auch Arbeitslohn in Höhe von 3 920 DM einbezogen, den die Klägerin in der Zeit zwischen Januar und Oktober aufgrund einer vorgelegten Freistellungsbescheinigung nach § 3 Nr. 39 i.V.m. § 39a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei ausbezahlt bekommen hatte, weil sie ab November 1999 fest angestellt war und für November und Dezember Arbeitslohn in Höhe von 3 400 DM erzielt hatte. Die gegen die Erfassung der 3 920 DM erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) unter Berufung auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. März 2002 VI B 1/02 (BFHE 199, 102, BStBl II 2002, 361) ab (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1580).
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