Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG a.F. kommt nicht in Betracht, soweit die am Entstehungsprinzip ausgerichtete sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1SGB IV überschritten ist. Für eigenständige steuerliche Billigkeits- oder Geringfügigkeitsüberlegungen, insbesondere eine Orientierung am Zuflussprinzip, besteht insoweit kein Auslegungsspielraum (entgegen FG Münster, Urteil vom 03.11.2004, 10 K 3345/03 L, EFG 2005, 262).
Zu entscheiden ist über eine Lohnsteuernachforderung nach Steuerfreistellung des Arbeitslohns für geringfügig Beschäftigte nach § 3 Nr. 39 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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