BFH - Beschluss vom 30.06.2004
VI B 54/02
Normen:
EStG § 3 Nr. 39 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1531
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 6884/01

Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis: Steuerfreiheit des Arbeitslohnes

BFH, Beschluss vom 30.06.2004 - Aktenzeichen VI B 54/02

DRsp Nr. 2004/14398

Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis: Steuerfreiheit des Arbeitslohnes

Die Rechtsfrage, ob die Steuerfreiheit von Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis wegen Zahlung von Sterbegeld nach beamtenrechtlichen Vorschriften entfällt, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich die Antwort auf die streitige Frage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt. Danach gehört das Sterbegeld nach beamtenrechtlichen Vorschriften als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit zu den anderen Einkünften i. S. des § 3 Nr. 39 EStG. Es kommt nicht darauf an, ob die Einkünfte "freiwillig oder unfreiwillig" zugeflossen sind.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 39 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Ob sie zulässig erhoben wurde, kann dahingestellt bleiben, denn sie ist jedenfalls unbegründet. Die Rechtsfrage, ob die Steuerfreiheit von Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis wegen Zahlung von Sterbegeld nach beamtenrechtlichen Vorschriften entfällt, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), weil sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28).