BFH - Urteil vom 21.07.1998
III R 110/95
Normen:
InvZulG 1993 § 2 S. 2 Nr. 1 ; EStG § 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2250
BB 1999, 672
BFHE 186, 572
DB 1998, 2246
DStZ 1999, 68
Vorinstanzen:
Sächsisches FG - (EFG 1996, 336),

Geringwertige Wirtschaftsgüter bei Schreibtischkombination

BFH, Urteil vom 21.07.1998 - Aktenzeichen III R 110/95

DRsp Nr. 1998/19125

Geringwertige Wirtschaftsgüter bei Schreibtischkombination

»Die einzelnen, miteinander nicht fest verbundenen, zusammen als Schreibarbeitsplatz genutzten Teile einer Schreibtischkombination, bestehend aus Tisch, darunter geschobenem Rollcontainer und seitlich an den Tisch gestelltem (selbständig stehendem) Computertisch, deren Anschaffungskosten jeweils 800 DM nicht übersteigen, sind als geringwertige Wirtschaftsgüter i.S. von § 6 Abs. 2 EStG gemäß § 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1993 von der Investitionszulagenförderung ausgenommen.«

Normenkette:

InvZulG 1993 § 2 S. 2 Nr. 1 ; EStG § 6 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Kanzlei in Sachsen. Im Streitjahr 1993 stattete er einen Büroraum u.a. mit drei Schreibplätzen aus. Diese bestehen aus:

drei Schreibtischen zu Anschaffungskosten von insgesamt 1 008 DM (341 DM + 341 DM + 326 DM) mit drei unter den Schreibtischplatten befestigten Kabelkanälen zu Anschaffungskosten von insgesamt 74 DM (26 DM + 26 DM + 22 DM), drei Rollcontainern einschließlich Schüben und Schloß zu Anschaffungskosten von jeweils 579 DM mit zwei Einteilungen für Schubkästen zu Anschaffungskosten von jeweils 31 DM und einem Formulareinsatz für Schubkästen zu Anschaffungskosten von 47 DM sowie zwei als Beistelltische verwandten Computertischen zu Anschaffungskosten von insgesamt 808 DM (404 DM + 404 DM).