FG Niedersachsen - Urteil vom 10.05.2016
8 K 175/15
Normen:
AO § 162;

Ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2006 - 2012

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 8 K 175/15

DRsp Nr. 2017/6502

Ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2006 - 2012

Die Ausbeutekalkulation stellt eine anerkannte Schätzungsmethode dar.

Normenkette:

AO § 162;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen.

Der Kläger ist verheiratet. Er betrieb in den Streitjahren das Speiserestaurant "Z" in R. Den Gewinn ermittelte er durch Bestandsvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Einkünfte wurden durch den Beklagten (das Finanzamt - FA -) jeweils gesondert festgestellt. Die Bescheide für die Streitjahre 2006 bis 2009 sowie 2011 ergingen zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung - AO -). Der Bescheid für 2010 enthielt keinen Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau am 10. April 2014 sowie einer Außenprüfung für die Jahre 2006 bis 2012 von Oktober 2013 bis Februar 2015 trafen die Prüfer unter Hinzuziehung des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen folgende Feststellungen: