Die Beschwerde ist unzulässig.
Ihre Zulässigkeit richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen (Art.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechenden Weise dargelegt bzw. bezeichnet.
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