BFH - Beschluß vom 07.02.2001
I B 33/00
Normen:
FGO §§ 96 115 Abs. 2 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gesamtergebnis des Verfahrens; Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluß vom 07.02.2001 - Aktenzeichen I B 33/00

DRsp Nr. 2001/10598

Gesamtergebnis des Verfahrens; Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. 2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Normenkette:

FGO §§ 96 115 Abs. 2 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Ihre Zulässigkeit richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757), weil die Vorentscheidung vor dem 1. Januar 2001 zugestellt wurde. Sie ist zu verneinen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechenden Weise dargelegt bzw. bezeichnet.