BFH - Beschluss vom 23.06.2005
IX B 132/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; WertV (1988) § 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1798
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen I 241/02

Gesamtkaufpreis von Immobilien; Aufteilung für AfA

BFH, Beschluss vom 23.06.2005 - Aktenzeichen IX B 132/04

DRsp Nr. 2005/12285

Gesamtkaufpreis von Immobilien; Aufteilung für AfA

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, auf welche Weise der Gesamtkaufpreis einer Immobilie zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen ist.2. Zu den Einzelheiten der Aufteilung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; WertV (1988) § 7 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).