BFH - Urteil vom 17.08.2005
IX R 69/03
Normen:
AO § 41 Abs. 2 § 42 Abs. 1 ; EigZulG § 2 § 15 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 489
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 193/01

Gesamtplanrechtsprechung - Kaufvertrag zwischen Angehörigen

BFH, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen IX R 69/03

DRsp Nr. 2006/104

Gesamtplanrechtsprechung - Kaufvertrag zwischen Angehörigen

1. Bei Prüfung der Frage, ob der Kaufpreis für den Erwerb einer Immobilie nach einem gemeinsamen Gesamtplan der miteinander verwandten Parteien wieder an den Käufer zurückfließen soll, müssen u. U. auch spätere Umstände berücksichtigt werden.2. Allein der Erwerb eines Wohnrechts durch die Tochter an einer bisher bereits von ihr genutzten Immobilie führt nicht zu einem Rechtsmissbrauch (Anschluss an Senats-Urt. v. 17.12.2003 - IX R 60/98 -, BStBl II 2004, 646 und v. 15.10.2002 - IX R 46/01 -, BStBl II 2003, 243).

Normenkette:

AO § 41 Abs. 2 § 42 Abs. 1 ; EigZulG § 2 § 15 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über Eigenheimzulage für den Erwerb eines Dauerwohnrechts.