BFH - Beschluß vom 08.07.1998
VIII B 80/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 37

Gesamtpreis für mehrere Grundstücke des Betriebsvermögens

BFH, Beschluß vom 08.07.1998 - Aktenzeichen VIII B 80/97

DRsp Nr. 1998/18366

Gesamtpreis für mehrere Grundstücke des Betriebsvermögens

Werden mehrere Grundstücke des Betriebsvermögens zu einem Gesamtkaufpreis veräußert, kann sich die Kaufpreishöhe eines einzelnen Grundstücks aus den vertraglichen Vereinbarungen ergeben, sofern die Vertragsparteien eine Aufteilung vorgenommen haben und an der Ausgeglichenheit der jeweiligen Leistung und Gegenleistung kein Zweifel besteht (Anschluß an BFH vom 31.1.1973, BStBl II, 391).

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).