BFH - Urteil vom 25.06.2002
IX R 47/98
Normen:
BerlinFGBerlinFG (1990) § 14a Abs. 4, 5, 6 § 14b Abs. 1 S. 1 ; HGB § 161 Abs. 2 § 145 Abs. 1 § 255 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 7 Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1850
BFH/NV 2002, 1370
BFHE 199, 361
BStBl II 2002, 756
DB 2002, 1867
DStR 2002, 1524
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 26.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen V 277/95

Gesamtrechtsnachfolge bei liquidierter Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 25.06.2002 - Aktenzeichen IX R 47/98

DRsp Nr. 2002/11614

Gesamtrechtsnachfolge bei liquidierter Personengesellschaft

»1. Übernimmt im Rahmen der Liquidation einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ein Gesellschafter das weitgehend aus einem einzigen Wirtschaftsgut bestehende Gesellschaftsvermögen im Wege der Übertragung von Aktiva und Passiva, liegt hierin keine Übernahme eines Unternehmens, sondern eine Gesamtrechtsnachfolge des verbleibenden Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft.2. Als Gesamtrechtsnachfolger kann der verbleibende Gesellschafter --bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen-- erhöhte Absetzungen nach den Bestimmungen des BerlinFG 1990 für von der Personengesellschaft noch vor der Liquidation durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen geltend machen.«

Normenkette:

BerlinFGBerlinFG (1990) § 14a Abs. 4, 5, 6 § 14b Abs. 1 S. 1 ; HGB § 161 Abs. 2 § 145 Abs. 1 § 255 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 7 Abs. 4, 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Kalenderjahr 1989 (Streitjahr) Kommanditistin der A-KG. Die A-KG erwarb im Streitjahr ein mit einem Mietwohnhaus bebautes Grundstück in Berlin (West). Am 20. Dezember 1991 beschlossen die Gesellschafter der A-KG die Auflösung der Gesellschaft zum 31. Dezember 1991; ferner wurde bestimmt, dass die Liquidation der A-KG durch Übertragung aller Vermögenswerte mit Aktiva und Passiva auf die Klägerin erfolgen sollte.