FG Hessen - Urteil vom 22.06.2017
10 K 833/15
Normen:
AO § 268;
Fundstellen:
DStRE 2018, 1073
EFG 2017, 1777

Gesamtschuld; Aufteilungsbescheid; Gestaltungsrecht

FG Hessen, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 10 K 833/15

DRsp Nr. 2017/14846

Gesamtschuld; Aufteilungsbescheid; Gestaltungsrecht

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Diese trägt der Beigeladene selbst.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 268;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin berechtigt ist, ihren Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung vor Bestandskraft des bereits erteilten Aufteilungsbescheids zurückzunehmen.

Die Klägerin wurde für das Jahr 2012 zusammen mit ihrem Ehemann, Herrn B, zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann erzielte bis zum 29. Februar 2012 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Zudem erzielten die Klägerin und ihr Ehemann jeweils Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Über das Vermögen des Herrn B wurde am 25. September 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Beigeladene Herr F bestellt.