VG Stuttgart - Urteil vom 13.06.2017
1 K 3181/16
Normen:
KAG § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b; AO § 44;

Gesamtschuld; Gesamtschuldnerausgleich; Wassergebühren; Abwassergebühren

VG Stuttgart, Urteil vom 13.06.2017 - Aktenzeichen 1 K 3181/16

DRsp Nr. 2017/9116

Gesamtschuld; Gesamtschuldnerausgleich; Wassergebühren; Abwassergebühren

1. Die Abgabenordnung enthält explizit keine Angaben zu der Frage, ob im Bescheid an einen der Gesamtschuldner auf die Gesamtschuld hinzuweisen ist. Sie ist gleichwohl zu verneinen. 2. Sinn der gesetzlichen Regelungen über die Gesamtschuldnerstellung mehrerer möglicher Schuldner ist es, dem Gebührengläubiger langwierige Ermittlungen zu ersparen, wer zu welchem Anteil ihm gegenüber haftet. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris Rn. 35). 3. Die durch die satzungsrechtliche Inanspruchnahme als Gesamtschuldner erreichte Ermittlungsvereinfachung zugunsten des Abgabengläubigers würde konterkariert, wenn er durch die Verpflichtung einen möglichen Gesamtschuldner "als Gesamtschuldner" zu bescheiden, doch wieder zu solchen Ermittlungen gezwungen würde.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KAG § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b; AO § 44;

Tatbestand:

Der Kläger wehrt sich gegen die Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2015.