OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.02.2021
11 U 11/19
Normen:
BGB § 426 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 2; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 636; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281; ZPO § 708 Nr. 10 S. 2; ZPO § 711 S. 1-2; ZPO § 709 S. 2; ZPO § 794 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 21.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 94/17

Gesamtschuldnerausgleich aus einem BauvorhabenRegressanspruch des Architekten gegenüber dem nachbesserungspflichtigen BauunternehmerPflichten des Architekten im Rahmen der BauüberwachungStreitverkündung des Bauunternehmers gegenüber dem ArchitektenErforderlichkeit der Nachfristsetzung zur Mängelbeseitigung bei Werkleistungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2021 - Aktenzeichen 11 U 11/19

DRsp Nr. 2023/5918

Gesamtschuldnerausgleich aus einem Bauvorhaben Regressanspruch des Architekten gegenüber dem nachbesserungspflichtigen Bauunternehmer Pflichten des Architekten im Rahmen der Bauüberwachung Streitverkündung des Bauunternehmers gegenüber dem Architekten Erforderlichkeit der Nachfristsetzung zur Mängelbeseitigung bei Werkleistungen

Eine Nachfristsetzung zur Mängelbeseitigung ist nur in Ausnahmefällen entbehrlich. Die Argumentation, dass eine fehlerhafte Ausführung belege, dass der Handwerker zu einer mängelfreien Leistungserbringung nicht in der Lage sei, stellt einen Zirkelschluss dar und trägt daher nicht. Der Nichtbeitritt des Handwerkers nach Streitverkündung zu einem vorausgehenden Rechtsstreit gegen den Besteller stellt keine endgültige Erfüllungsverweigerung des Handwerkers bezüglich der Nachbesserung dar.

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Dezember 2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 1 O 94/17 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.