OLG Rostock - Urteil vom 30.01.2018
4 U 147/14
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 21.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 43/14

Gesamtschuldnerausgleich aus übergegangenem Recht aufgrund von Leistungen wegen BaumängelnAbweichung von der Grundregel der Verteilung zu gleichen Teilen bei GesamtschuldnerschaftDarlegungs- und Beweislast des Gesamtschuldners

OLG Rostock, Urteil vom 30.01.2018 - Aktenzeichen 4 U 147/14

DRsp Nr. 2020/1236

Gesamtschuldnerausgleich aus übergegangenem Recht aufgrund von Leistungen wegen Baumängeln Abweichung von der Grundregel der Verteilung zu gleichen Teilen bei Gesamtschuldnerschaft Darlegungs- und Beweislast des Gesamtschuldners

1. Zu den Ersatzansprüchen eines Versicherungsnehmers gegen einen Dritten, die gemäß § 86 Abs. 1 VVG im Wege der Legalzession auf den Versicherer übergehen, können auch Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 2 BGB zwischen dem planenden bzw. bauleitenden Architekten bzw. Ingenieur und dem ausführenden Bauunternehmer wegen Mängeln an dem Bauwerk gehören. 2. Der Gesamtschuldner, der eine von der Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB (Verteilung zu gleichen Teilen) abweichende Quote geltend macht, trägt für die entsprechenden Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 21.07.2014, Az. 7 O 43/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stralsund ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.