OLG München - Endurteil vom 28.09.2017
23 U 1788/17
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 S. 1; EStG Österreich § 98 Nr. 3; EStG Österreich § 99 Abs. 1 Nr. 5; EStG Österreich § 100 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 4388/16

Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich in Österreich im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages gezahlter Einkommensteuer

OLG München, Endurteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen 23 U 1788/17

DRsp Nr. 2017/15149

Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich in Österreich im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages gezahlter Einkommensteuer

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein, Az. 1 HK O 4388/16 vom 21.04.2017 abgeändert wie folgt:

a.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.331,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.01.2017 zu bezahlen.

b.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin in voller Höhe ausgleichspflichtig ist, soweit die Klägerin als Haftungsschuldnerin in Zukunft von österreichischen Finanzbehörden verpflichtet wird, weitere € 2.466,22 als von der Beklagten gemäß §§ 99,100 österreichischem Einkommensteuergesetz geschuldete Abzugsteuer für die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 11.10.2012 zu bezahlen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 S. 1; EStG Österreich § 98 Nr. 3; EStG Österreich § 99 Abs. 1 Nr. 5; EStG Österreich § 100 Abs. 2 S. 1;

[Gründe]

a) b)