AG Zeven, vom 01.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 126/21
Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten hinsichtlich gezahlter DarlehensratenRechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme bei einkommensmindernder Berücksichtigung der Darlehensraten bei der Berechnung des KindesunterhaltsRechtsstellung des ausgleichspflichtigen Ehegatten aufgrund Erbringung des nicht gedeckten Kindesunterhalts aus eigenen Einkünften
OLG Celle, Beschluss vom 17.05.2023 - Aktenzeichen 21 UF 3/23
DRsp Nr. 2023/10051
Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten hinsichtlich gezahlter DarlehensratenRechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme bei einkommensmindernder Berücksichtigung der Darlehensraten bei der Berechnung des KindesunterhaltsRechtsstellung des ausgleichspflichtigen Ehegatten aufgrund Erbringung des nicht gedeckten Kindesunterhalts aus eigenen Einkünften
I. Dem Anspruch des ausgleichsberechtigten Gesamtschuldners aus § 426 Abs. 1BGB kann der Ausgleichspflichtige grundsätzlich nicht entgegenhalten, dass eine anderweitige Bestimmung darin bestehe, dass die zugrunde liegenden Darlehensraten bei der Berechnung des Anspruchs auf Unterhalt für die gemeinsamen Kinder einkommensmindernd in vollem Umfang berücksichtigt wurde (BGH FamRZ 2007, 1975).II. Der ausgleichsberechtigte Gesamtschuldner kann sich jedoch durch die nachträgliche Inanspruchnahme treuwidrig verhalten (§ 242BGB), wenn die berücksichtigungsfähigen Darlehensraten zu einer Reduzierung seines Einkommens mit der Folge geführt haben, dass ein Mangelfall beim Unterhalt für die gemeinsamen Kinder zu einer Herabsetzung ihrer Ansprüche um etwa die Hälfte geführt hat, nachträglich höherer Kindesunterhalt nicht mehr gefordert werden kann und die Reduzierung Unterhalt in etwa dem Ausgleichsanspruch entspricht (im vorliegenden Einzelfall vom Senat verneint).
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