I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Gesamtvollstreckungsverwalter des Vermögens der W. GmbH (Schuldnerin). Das Gesamtvollstreckungsverfahren war am 1. März 1996 eröffnet worden.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) meldete zum Forderungsverzeichnis u.a. eine Umsatzsteuerschuld für 1996 an, deren Besteuerungsgrundlagen er durch Schätzung ermittelt hatte.
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